Als ausgezeichneter Inklusionsbetrieb bieten wir Menschen mit und ohne Behinderung sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze in einer familiären Umgebung an.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorbemerkung:
Die meal-o Isermann GmbH erteilt Lizenzen für die Nutzung der innovativen Organisations- und Verwaltungssoftware rund um alle Bereiche der Verpflegung in Ganztagseinrichtungen einschließlich der dazu erforderlichen Dienstleistungen von Erstinstallation bis zur regelmäßigen Wartung der Software. Die Systemdatenbank ist passwortgeschützt, und eine SSL-Verschlüsselung sorgt für sichere und unzugängliche Datensicherung für Unbefugte.
1. Geltung dieser Geschäftsbedingungen
1.1
Für den Verkauf der Lizenzen, für über im Rahmen des zu schließenden Vertrages vereinbarte Dienstleistungen und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Meal-O Isermann GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2
Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge, auch Zusatzverträge, hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Meal-O Isermann GmbH in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter www.meal-o.com/agb abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
1.3
Für Dienstleistungen gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB.
2. Vertragsschluss
2.1
Angebote der Meal-O Isermann GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend für einen genau festgelegten Zeitraum bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrages oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der Meal-O Isermann GmbH zustande, außerdem dadurch, dass die Meal-O Isermann GmbH nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. Die Meal-O Isermann GmbH kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.
2.2
Der Besteller hält sich vier Wochen an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden.
2.3
Für Lieferungen und Leistungen anderer Art über die Lizenzvergabe hinaus sind gesonderte Verträge zu schließen.
3. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
3.1
Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen ist die Erteilung der Lizenz und die damit verbundene Einräumung von Nutzungsrechten nach Ziffer 4, außerdem die beim Kauf
mitbestellten Dienstleistungen.
3.2
Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation, der der Lizenz zu Grunde liegenden Datenbank seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und Bedingungen der Datenbank bekannt.
3.3
Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der Meal-O Isermann GmbH, sonst das Angebot der Meal-O Isermann GmbH. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder die Meal-O Isermann GmbH sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die Meal-O Isermann GmbH.
3.4
Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen. Leistungsbeschreibungen und sonstige Software- und Datenbankbeschreibungen stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar.
3.5
Der Besteller erhält mit dem Erwerb der Lizenz den Zugang zu seinem Organisations- und Verwaltungssystem - wortgeschützt und versehen mit einer SSL-Verschlüsselung. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
3.6
Die Meal-O Isermann GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
4. Rechte des Bestellers
4.1
Die Systemdatenbank mit der entwickelten Software ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die Meal-O Isermann GmbH dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der Meal-O Isermann GmbH zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die Meal-O Isermann GmbH entsprechende Verwertungsrechte.
4.2
Der Besteller ist nur berechtigt, den Zugang zur Datenbank über eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Bestellers befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregelungen (z. B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Die Meal-O Isermann GmbH räumt dem Besteller hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 13.
4.3
Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Von der Meal-O Isermann GmbH überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
4.4
Die Regeln nach Ziff. 4.2 und 4.3 gelten auch, wenn der Besteller eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung seiner Programme durchführt oder den Zugang zu Schulungszwecken einsetzt.
4.5
Der Besteller darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich die Meal-O Isermann GmbH von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Besteller über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt Ziff. 14. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er der Meal-O Isermann GmbH eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der Meal-O Isermann GmbH gegenüber zur Einhaltung der in Ziff. 4 und 14 festgelegten Regeln verpflichtet.
4.6
Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, gebrauchte Software durch und für Dritte selbst ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Meal-O Isermann GmbH ist nicht erlaubt.
4.7
Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der Meal-O Isermann GmbH, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der Meal-O Isermann GmbH. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung der Meal-O Isermann GmbH nicht in gleich welcher Weise benutzt werden und sind nach Ziff. 14 geheim zu halten.
5. Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
5.1
Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der Meal-O Isermann GmbH schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die Meal-O Isermann GmbH kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller sinnvoll nutzbar sind.
5.2
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die Meal-O Isermann GmbH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes.
Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf.
Fristen gelten auch um den Zeitraum als Verlängerung, in welchem der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z. B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
5.3
Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
5.4
Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
5.5
Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der Meal-O Isermann GmbH Leistungsort.
6. Laufzeit, Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
6.1
Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z. B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
6.2
Die Laufzeit eines Vertrages beträgt, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung erfolgt, 24 Monate. Er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf schriftlich gekündigt wird.
6.3
Außerordentliche Kündigungen können nur aus wichtigem Grund, dann aber auch fristlos erfolgen.
6.4
Der Auftragnehmer hat das Recht, diese Vereinbarung fristlos zu kündigen, wenn der Nutzer die Nutzungsbedingungen verletzt oder mindestens zwei fällige Zahlungen länger als 3 Monate in Zahlungsrückstand sind.
6.5
Dies gilt ebenfalls, wenn der Zahlungsrückstand sich auf andere mit dem Auftragnehmer abgeschlossene Verträge bezieht. Auch können Verträge aufgrund von Vertragsverletzungen im Rahmen dieses Vertrages gekündigt werden.
6.6
Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
7. Vergütung, Zahlung
7.1
Die vereinbarte Vergütung ist mit Einrichtung des Zugangs und Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und innerhalb von vierzehn Tagen zahlbar.
7.2
Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise. Zu allen Preisen kommt die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer hinzu.
7.3
Generell darf der Auftragnehmer eine Preisanpassung der einzelnen Produktpreise um bis zu 5% pro Vertragsjahr vornehmen, ohne dass ein gesondertes Kündigungsrecht für den Auftraggeber besteht. Soweit die Preissteigerung innerhalb eines Vertragsjahres über die gesamte Produktpallette durchschnittlich mehr als 5% beträgt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende vollständig zu kündigen.
7.4
Der Besteller kann nur mit von der Meal-O Isermann GmbH unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Meal-O Isermann GmbH an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
8. Pflichten des Bestellers
8.1
Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der Meal-O Isermann GmbH unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Besteller testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Besteller im Rahmen der Gewährleistung bekommt.
8.2
Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
9. Sachmängel
9.1
Die Organisations- und Verwaltungssoftware hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
9.2
Bei Sachmängeln kann die Meal-O Isermann GmbH zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Meal-O Isermann GmbH durch Beseitigung des Mangels oder dadurch, dass die Meal-O Isermann GmbH Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.
9.3
Der Besteller unterstützt die Meal-O Isermann GmbH bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die Meal-O Isermann GmbH umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die Meal-O Isermann GmbH kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die Meal-O Isermann GmbH kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der Meal-O Isermann GmbH nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software des Bestellers zu gewähren.
9.4
Die Meal-O Isermann GmbH kann Mehrkosten daraus verlangen, dass der Zugang verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Besteller die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Besteller. § 254 BGB gilt entsprechend.
9.5
Wenn die Meal-O Isermann GmbH die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Besteller nicht zumutbar ist, kann der Besteller im Rahmen der Ziffer 6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach Ziffer 11 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach Ziffer 12.
10. Haftung
10.1
Die Meal-O Isermann GmbH leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubte Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet die Meal-O Isermann GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet die Meal-O Isermann GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit 100,00 € je Schadensfall und 300,00 € für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.
10.2
Der Meal-O Isermann GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik.
10.3
Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.
11. Verjährung
11.1
Die Verjährungsfrist beträgt
a) für Ansprüche aus Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Einrichtung des Zugangs, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in Ziffer 3.5 genannten Gegenstände heraus verlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;
d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängel beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
11.2
Bei Schadens- und Aufwendungsersatz und Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in Ziffer 11.1 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Beginn und Ende der Rechte des Bestellers
12.1
Das Eigentum an eventuell mitgelieferten Sachen und die Rechte nach Ziffer 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Besteller über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Ziffer 12.2 widerrufbares Nutzungsrecht.
12.2
Die Meal-O Isermann GmbH kann die Rechte nach Ziffer 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen der Ziffer 6 beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Meal-O Isermann GmbH das weitere Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Besteller die Vergütung nicht zahlt oder in erheblicher Weise gegen Ziffer 4 verstößt.
12.3
Wenn die Rechte nach Ziffer 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann die Meal-O Isermann GmbH vom Besteller die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
13. Geheimhaltung und Datenschutz
13.1
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z. B. Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
13.2
Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
13.3
Die Meal-O Isermann GmbH verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Meal-O Isermann GmbH darf den Besteller nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.
14. Schlussbestimmungen
14.1
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
14.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der Meal-O Isermann GmbH.
14.3
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und den Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.